SATZUNG
I. Aufgabe
1.
Der Landeskonvent der bayerischen evangelischen Theologiestudierenden (LabeT)
ist der Zusammenschluss der Theologiestudierenden aus dem Bereich der
evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern Der Landeskonvent vertritt die
Interessen aller aus dem Bereich der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern
kommenden Theologiestudierenden, auch über das Studium hinaus bis zum Antritt
des Vikariats.
Im LabeT geschieht die theologische, kirchenpolitische und
gesellschaftspolitische Meinungsbildung seiner Mitglieder im Rahmen der
gesellschaftlichen und kirchlichen Wirklichkeit.
2.
Die Aufgabe des Landeskonventes ist es, durch seine Organe die Zusammenarbeit
zwischen den Konventsmitgliedern zu fördern und ihre Interessen gegenüber den
Organen der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern und der Öffentlichkeit zu
vertreten. 3. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben halten die Organe des
Landeskonvents mit” der Kirchenleitung und mit anderen Organisationen,
u.a. mit der Vereinigung bayerischer Vikare und Vikarinnen, Pfarrer und
Pfarrerinnen z.A. (VbV), mit anderen in kirchlicher Ausbildung stehenden
Gruppen (Fachschaft Religionspädagogik der ev. FH Nürnberg, VaA), mit dem
Pfarrer- und Pfarrerinnenverein (PfaV) und den Konventen anderer Landeskirchen
Verbindung.
II. Organe des Landeskonventes
Organe des Landeskonventes sind:
a. die Einzelkonvente (BK),
b. die Delegiertenversammlung (DV),
c. das Leitende Gremium (LG),
d. das Finanzreferat,
e. die Beauftragten,
f. das Info.
III. Die Einzelkonvente
1.
Die Mitglieder des Landeskonventes an einer Hochschule bilden einen
Einzelkonvent.
2.
Sie wählen aus ihrer Mitte den/die Konventssprecher/in und ihre/n // seinen Stellvertreter/in für ein Semester. Wiederwahl ist zulässig.
3.
Die EKs regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung selbstständig.
Kontakte mit Institutionen außerhalb des Landeskonventes, die das Interesse
des Gesamtkonventes betreffen, erfolgen im Einvernehmen mit dem Leitenden
Gremium.
4.
Die EKs sind verpflichtet, der DV und dem LG über ihre Arbeit zu berichten.
IV. Die Delegiertenversammlung
1. Aufgabe
Die Delegiertenversammlung ist das beschließende und koordinierende Organ des
Landeskonventes. In die Zuständigkeit der DV fallen besonders:
a) Wahl und Abberufung der Redeleitung,
b) Wahl, Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Leitenden Gremiums und des
Finanzreferates,
c) Berufung und Abberufung der Beauftragten,
d) Formulierung von Arbeitsaufträgen und Bildung von Arbeitsgruppen
e) Änderung der Satzung.
2. Redeleitung
Die Redeleitung besteht aus zwei Personen. Sie
a) eröffnet die DV,
b) stellt die Beschlussfähigkeit fest,
c) stellt fest, wer Stimmrecht hat,
d) verliest die vorläufige Tagesordnung und bringt diese zur Abstimmung,
e) sorgt für einen geregelten Ablauf der DV.
Sie wird am Ende der DV jeweils für die nächste DV gewählt.
3. Einberufung
Die DV wird wenigstens zweimal im Jahr von der Redeleitung einberufen. Dies
geschieht mindestens zwei Wochen vorher auf elektronischem (E-Mail) oder
postalischem Weg.
Eine außerordentliche DV findet statt:
a) auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder der letzten DV,
b) auf Beschluss von drei Einzelkonventen,
c) auf einstimmigen Beschluss des LGs.
Auch zu einer außerordentlichen DV muss ordnungsgemäß von der Redeleitung eingeladen werden.
4. Protokoll
Die Sitzungen der DV werden von einem/einer Anwesenden protokolliert Die
Protokolle werden im Rundbrief veröffentlicht, der nach der DV von dem/der
Kontaktreferent/In zu erstellen und an die EKs zu versenden ist Ein Wechsel des
Protokollanten/der Protokollantin ist jederzeit möglich. Die Protokolle müssen
die Tagesordnungspunkte enthalten und sollen den Gang der Verhandlung
skizzieren. Sie müssen Beschlüsse wörtlich wiedergeben und Abstimmungs- und
Wahlergebnisse festhalten.
5. Beschlussfähigkeit
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig wenn:
a) sie ordnungsgemäß einberufen wurde und
b) mindesten vier EKs vertreten sind
6. Mitglieder und Gäste:
Die Sitzungen der DV sind öffentlich. Auf Antrag, dem mit einfacher Mehrheit zugestimmt
werden muss, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Auf Antrag, dem
mit einfacher Mehrheit zugestimmt werden muss, kann Gästen Rederecht verliehen
werden.
7. Stimmrecht
Jedes Mitglied des Landeskonventes, das auf der DV anwesend ist, hat Stimmrecht.
Folgende Ausnahme gilt jedoch: Kein BK darf mehr als 1/3 der anwesenden
Stimmberechtigten stellen. Würde dieser Fall eintreten, müssen die Mitglieder
des EKs bei Feststellung der Beschlussfähigkeit festlegen, wer Stimmrecht hat
Das Stimmrecht kann später innerhalb des EKs übertragen werden. Dies muss der
Redeleitung bekannt gegeben werden.
Ändert sich die Anzahl oder Zusammensetzung der Teilnehmenden der DV, kann das
Stimmrecht auf Antrag neu vergeben werden.
8. Redeliste
Die Redeleitung führt eine Redeliste. Wortmeldungen sind der Redeleitung durch
Handzeichen anzuzeigen. Erstmeldungen zu einem Thema haben Vorrang.
9. Anträge und Abstimmungen
Anträge sind schriftlich bei der Redeleitung einzureichen. In der Regel werden Anträge
per Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag kann schriftlich abgestimmt werden. Liegt nur ein Antrag zu einem Thema vor, ist dieser angenommen, wenn die einfache
Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.
Liegen zwei oder mehrere Anträge zu einem Thema vor, die sich inhaltlich überschneiden
oder ausschließen, wird nach folgendem Modus abgestimmt: Es gibt mehrere
Wahlgänge, in denen zwischen den Anträgen alternativ abgestimmt werden kann.
Dabei hat jeder Stimmberechtigte nur eine Stimme. Der Antrag mit den wenigsten
Stimmen nimmt am nächsten Wahlgang nicht mehr teil. Dieses Verfahren wird
fortgesetzt, bis nur noch ein Antrag zur Abstimmung steht Dieser benötigt nun
im abschließenden Wahlgang die einfache Mehrheit, um angenommen zu werden.
10. GO-Anträge
Es gibt folgende Anträge zur Geschäftsordnung:
a) Schluss der Redeliste
b) Sofortige Abstimmung, oder wenn noch keine Anträge vorliegen: Ende der Debatte
c) Begrenzung der Redezeit
d) Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
e) Antrag auf Vertagung
Ein GO-Antrag wird durch Heben beider Hände angezeigt und kann kurz begründet
werden. Er Unterbricht die Redeliste. Die Verhandlungsleitung fragt, ob
Gegenrede erhoben wird. Diese muss durch Handzeichen angezeigt werden und kann
kurz begründet werden. Gibt es keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen.
Wird Gegenrede erhoben, wird sofort über den GO-Antrag abgestimmt Erhält der
Antrag die einfache Mehrheit, ist er angenommen.
V. Das Leitende Gremium
1.
Das Leitende Gremium umfasst drei Mitglieder. Diese werden von der DV aus der
Zahl der anwesenden Konventsmitglieder mit je einfacher Mehrheit für ein Jahr
gewählt Wiederwahl ist zulässig. Es wird empfohlen, dass das LG
gemischtgeschlechtlich besetzt wird.
2.
Kann die DV bei dringenden Angelegenheiten nicht mehr einberufen werden, so
handelt das LG selbstständig. Seine Entscheidungen bedürfen der nachträglichen
Billigung der DV.
3.
Die Mitglieder des LG teilen sich die Arbeit in gegenseitigem Einvernehmen.
a) Geschäftsführer/in: Der/Die Geschäftsführer/in wird vom LG vorgeschlagen und
von der DV bestätigt Sie/Er koordiniert die Arbeit des LGs im Rahmen der
Richtlinien der DV und vertritt den Landeskonvent im Rahmen der in ,,1
Aufgabe” genannten Aufgaben nach außen.
b) Kontaktreferat: Der/Die Kontaktreferent/in gewährleistet den ständigen
Informationsaustausch . zwischen den EKs und dem LG.
Dazu erstellt sie/er möglichst nach jeder DV, mindestens jedoch einmal im Semester
einen Rundbrief: der alle Protokolle der DV sowie den Finanzbericht des letzten
Semesters und den Haushaltsplan für das folgende Semester enthalten muss.
Sofern auf der DV Stellungnahmen, Briefe o.ä. verabschiedet wurden, sind
auch diese dem Rundbrief beizufügen. Die/der Kontaktreferent/in verschickt den
Rundbrief an alle EKs.
Außerdem soll sie/er als Vermittler/in fungieren, falls es außerhalb der DV zu
schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den EKs oder den EKs und dem
LG kommt.
c) Referat für Öffentlichkeitsarbeit: Der/Die Referent/in steht in ständiger
Verbindung zur Info-Redaktion und informiert diese über die Tätigkeit der
Organe des Landeskonventes. Sie/Er ist verantwortlich für die Information des
Landeskonventes über relevante Vorgänge des kirchlichen und gesellschaftlichen
Lebens. Gegebenenfalls nimmt sie/er die Aufgabe wahr, die Interessen des
Landeskonventes über Presseorgane öffentlich zu artikulieren.
VI. Das Finanzreferat
1.
Der/Die Finanzreferent/in wird durch die DV aus der Zahl der anwesenden
Konventsmitglieder mit einfacher Mehrheit für ein Jahr gewählt Die Wiederwahl
ist zulässig. Sie erfolgt in der Regel per Akklamation. Der/Die
Finanzreferent/in darf nicht dem LG angehören. Die Amtszeit beginnt ab dem der
DV folgenden Semesterbeginn (1.April/1.Oktober). Bis zu diesem Zeitpunkt verwaltet
sie/er die Finanzen zusammen mit dem/der alten Finanzreferent/in.
2.
Der/Die Finanzreferent/in trägt zusammen mit der/dem Geschäftsführer/in die
Verantwortung für die dem LabeT zur Verfügung stehenden Gelder. Sie/Er erstellt
jeweils zum Semesterende eine schriftliche Bilanz und einen schriftlichen
Finanzbericht Jeweils zur DV gibt er/sie einen mündlichen Zwischenbericht
3.
Eine/n Rechnungsprüfer/in wird von der DV per Akklamation ernannt. Sie/er soll
aus dem EK der/des amtierenden Finanzreferent/in stammen. Nach Rücksprache mit
der/dem Geschäftsführer/in kann die/der Rechnungsprüfer/in im Notfall die
Aufgabe der/des Finanzreferenten/in bis zur nächsten DV übernehmen.
VII. Die Beauftragten
1.
Die DV kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben oder zur Vertretung bestimmter
Interessen des Landeskonventes in oder bei Gremien Beauftragte auf Widerruf bestellen. Eine solche Beauftragung erfordert in der Regel die Anwesenheit des/der zukünftigen
Beauftragten auf der DV. Zur Gewährleistung der Kontinuität findet in der Regel auf der DV eine Amtsübergabe/Einführung statt.
2.
Jede/r Beauftragte hat das LG über ihre/seine Tätigkeit laufend zu unterrichten
und legt der DV Rechenschaft über ihre/seine Tätigkeit ab.
VIII. Beendigung der Funktion
Die Mitglieder des LGs und die Beauftragten und die/der
Finanzreferent/in legen ihre Arbeit nieder:
a) nach Ablauf der in V.I. und VII. gesetzten Fristen,
b) wenn sie dauernd verhindert sind, ihre Funktion ordnungsgemäß zu erfüllen,
c) wenn ihnen das Misstrauen von 2/3 der anwesenden Mitglieder der DV ausgesprochen
wird.
IX. Änderung der Satzung
Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder der DV:
Die Satzung darf nur geändert werden, wenn die Satzungsänderungsvorschläge mit der
Einladung zur DV (DV-Reader) veröffentlicht wurden.
X. Auflösung des Landeskonventes
Zur Auflösung des Landeskonventes bedarf es einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder der
DV. Über das bei der Auflösung vorhandene Vermögen des Landeskonventes
entscheidet die Auflösungs-DV mit 2/3Mehrheit.
XI. Inkrafttreten
Die neue Satzung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft. Die alte Satzung vom 1. Oktober 1982
wird mit Inkrafttreten der neuen Satzung ungültig.
Die Delegiertenversammlung
Neuendettelsau, 31. Mai 1987
1. Änderung: Tübingen, 14. Dezember 1991.
2. Änderung: Neuendettelsau, 13. Dezember 1997
3. Änderung: Marburg, 11. Dezember 1999.
4. Änderung: Marburg 14. November 2003