Unsere Satzung

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Satzung

 

In dieser Satzung wird das generische Maskulin verwendet. Ganz ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass auch das weibliche Geschlecht dabei eingeschlossen ist.

 

Inhalt

I. Aufgabe. 1

II. Organe des Landeskonventes. 2

III. Die Einzelkonvente. 2

IV. Das Landeskonventstreffen. 3

V. Das Leitende Gremium.. 7

VI. Das Finanzreferat. 8

VII. Die Beauftragten. 9

VIII. Änderung der Satzung. 10

IX. Auflösung des Landeskonventes. 10

X. Inkrafttreten. 11

 

 

I. Aufgabe

1. Der Landeskonvent der bayerischen evangelischen Theologiestudierenden (LabeT) ist der Zusammenschluss der Theologiestudierenden aus dem Bereich der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern. Der Landeskonvent vertritt die Interessen aller aus dem Bereich der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern kommenden Theologiestudierenden, auch über das Studium hinaus bis zum Antritt des Vikariats. Mitglied des Landeskonvents ist jeder Theologiestudierende, der der bayerischen Landeskirche angehört.

Im LabeT geschieht die theologische, kirchenpolitische und gesellschaftspolitische Meinungsbildung seiner Mitglieder im Rahmen der gesellschaftlichen und kirchlichen Wirklichkeit.

2. Die Aufgabe des Landeskonventes ist es, durch seine Organe die Zusammenarbeit zwischen den Konventsmitgliedern zu fördern und ihre Interessen gegenüber den Organen der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern und der Öffentlichkeit zu vertreten.

3. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben halten die Organe des Landeskonvents mit der Kirchenleitung und mit anderen Organisationen, u.a. mit der Vereinigung bayerischer Vikare und Vikarinnen, Pfarrer und Pfarrerinnen z.A. (VbV), mit anderen in kirchlicher Ausbildung stehenden Gruppen (Fachschaft Religionspädagogik der ev. FH Nürnberg, VaA), mit dem Pfarrer- und Pfarrerinnenverein (PfaV) und den Konventen anderer Landeskirchen und der Kirchlichen Studienbegleitung (KSB) Verbindung.

II. Organe des Landeskonventes

Organe des Landeskonventes sind:

a. die Einzelkonvente (EK),

b. das Landeskonventstreffen (LKT),

c. das Leitende Gremium (LG),

d. das Finanzreferat,

e. die Beauftragten

III. Die Einzelkonvente

1. Die Mitglieder des Landeskonventes an einer Hochschule bilden einen Einzelkonvent.

2. Sie wählen aus ihrer Mitte den Konventssprecher und seinen Stellvertreter für ein Semester. Wiederwahl ist zulässig.

3. Die EKs regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung selbstständig. Kontakte mit Institutionen außerhalb des Landeskonventes, die das Interesse des Gesamtkonventes betreffen, erfolgen im Einvernehmen mit dem Leitenden Gremium.

4. Die EKs sind verpflichtet, dem LKT und dem LG über ihre Arbeit zu berichten.

 

IV. Das Landeskonventstreffen

1. Aufgabe

Das Landeskonventstreffen ist das beschließende und koordinierende Organ des Landeskonventes. In die Zuständigkeit des LKT fallen besonders:

a) inhaltliche und organisatorische Ausrichtung des Landeskonvents

b) Wahl, Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Leitenden Gremiums und des Finanzreferates,

c) Berufung und Abberufung der Beauftragten,

d) Formulierung von Arbeitsaufträgen und Bildung von Arbeitsgruppen

e) Änderung der Satzung.

2. Redeleitung

Die Redeleitung übernimmt das LG. Sie

a) eröffnet das LKT,

b) stellt die Beschlussfähigkeit fest,

c) stellt fest, wer Stimmrecht hat,

d) verliest die vorläufige Tagesordnung und bringt diese zur Abstimmung,

e) sorgt für einen geregelten Ablauf des LKT.

3. Einberufung

Das LKT wird wenigstens zweimal im Jahr vom LG einberufen. Dies geschieht mindestens zwei Wochen vorher auf elektronischem (E-Mail) oder postalischem Weg.

Ein außerordentliches LKT findet statt:

a) auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder des letzten LKT,

b) auf Beschluss von drei Einzelkonventen,

c) auf einstimmigen Beschluss des LGs.

Auch zu einem außerordentlichen LKT muss ordnungsgemäß vom LG eingeladen werden.

4. Protokoll

Die Sitzungen des LKT werden von einem Anwesenden protokolliert Die Protokolle werden im Rundbrief veröffentlicht. Jedes LKT-Protokoll soll möglichst innerhalb von zwei Wochen nach dem LKT von den Protokollanten fertig gemacht und innerhalb von vier Wochen nach dem LKT von einem auf dem LKT zu bestimmenden Stellvertreter gegengelesen und zur Veröffentlichung freigegeben werden. Ein Wechsel des Protokollanten ist jederzeit möglich. Die Protokolle müssen die Tagesordnungspunkte enthalten und sollen den Gang der Verhandlung skizzieren. Sie müssen Beschlüsse wörtlich wiedergeben und Abstimmungs- und Wahlergebnisse festhalten.

5. Beschlussfähigkeit

Das Landeskonventstreffen ist beschlussfähig wenn:

a) es ordnungsgemäß einberufen wurde und

b) mindestens drei EK vertreten sind oder bei Anwesenheit von nur zwei EKs die Zahl der Teilnehmer nicht geringer als fünf Personen ist.

6. Mitglieder und Gäste:

Die Sitzungen des LKT sind öffentlich. Auf Antrag, dem mit einfacher Mehrheit zugestimmt werden muss, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Auf Antrag, dem mit einfacher Mehrheit zugestimmt werden muss, kann Gästen Rederecht verliehen werden.

7. Stimmrecht

Jedes Mitglied des Landeskonventes, das auf dem LKT anwesend ist, hat Stimmrecht.

Folgende Ausnahme gilt jedoch: Kein EK darf mehr als 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten stellen. Würde dieser Fall eintreten, müssen die Mitglieder des EKs bei Feststellung der Beschlussfähigkeit festlegen, wer Stimmrecht hat.

Das Stimmrecht kann später innerhalb des EKs übertragen werden. Dies muss der Redeleitung bekannt gegeben werden.

Ändert sich die Anzahl oder Zusammensetzung der Teilnehmenden des LKT, kann das Stimmrecht auf Antrag neu vergeben werden.

8. Redeliste

Die Redeleitung führt eine Redeliste. Wortmeldungen sind der Redeleitung durch Handzeichen anzuzeigen. Erstmeldungen zu einem Thema haben Vorrang.

9. Anträge und Abstimmungen

Anträge sind schriftlich bei der Redeleitung einzureichen. In der Regel werden Anträge per Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag kann schriftlich abgestimmt werden. Liegt nur ein Antrag zu einem Thema vor, ist dieser angenommen, wenn die einfache Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.

Liegen zwei oder mehrere Anträge zu einem Thema vor, die sich inhaltlich überschneiden oder ausschließen, wird nach folgendem Modus abgestimmt: Es gibt mehrere Wahlgänge, in denen zwischen den Anträgen alternativ abgestimmt werden kann. Dabei hat jeder Stimmberechtigte nur eine Stimme. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen nimmt am nächsten Wahlgang nicht mehr teil. Dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis nur noch ein Antrag zur Abstimmung steht Dieser benötigt nun im abschließenden Wahlgang die einfache Mehrheit, um angenommen zu werden.

10. GO-Anträge

Es gibt folgende Anträge zur Geschäftsordnung:

a) Schluss der Redeliste

 b) Sofortige Abstimmung, oder wenn noch keine Anträge vorliegen: Ende der Debatte

 c) Begrenzung der Redezeit

 d) Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

 e) Antrag auf Vertagung

Ein GO-Antrag wird durch Heben beider Hände angezeigt und kann kurz begründet werden. Er Unterbricht die Redeliste. Die Verhandlungsleitung fragt, ob Gegenrede erhoben wird. Diese muss durch Handzeichen angezeigt werden und kann kurz begründet werden. Gibt es keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen. Wird Gegenrede erhoben, wird sofort über den GO-Antrag abgestimmt Erhält der Antrag die einfache Mehrheit, ist er angenommen.

V. Das Leitende Gremium

1. Das Leitende Gremium umfasst drei Mitglieder. Diese werden vom LKT aus der Zahl der anwesenden Konventsmitglieder mit je einfacher Mehrheit für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Es wird empfohlen, dass das LG gemischtgeschlechtlich besetzt wird.

2. Kann das LKT bei dringenden Angelegenheiten nicht mehr einberufen werden, so handelt das LG selbstständig. Seine Entscheidungen bedürfen der nachträglichen Billigung des LKT. 

3. Die Mitglieder des LG teilen sich die Arbeit in gegenseitigem Einvernehmen.

a) Geschäftsführer: Der Geschäftsführer wird vom LG vorgeschlagen und vom LKT bestätigt. Er koordiniert die Arbeit des LGs im Rahmen der Richtlinien des LKT und vertritt den Landeskonvent im Rahmen der in ,,1. Aufgabe” genannten Aufgaben nach außen.

b) Kontaktreferat: Der Kontaktreferent gewährleistet den ständigen Informationsaustausch zwischen den EKs und dem LG.

Dazu erstellt er möglichst nach jedem LKT, mindestens jedoch einmal im Semester einen Rundbrief, der die Ergebnisse des LKT  und den Haushaltsplan für das folgende Semester enthalten kann. Sofern auf dem LKT Stellungnahmen, Briefe o.ä. verabschiedet wurden, können auch diese dem Rundbrief beigefügt werden. Der Kontaktreferent verschickt den Rundbrief an alle EK und Mitglieder.

Außerdem soll er als Vermittler fungieren, falls es außerhalb des LKT zu schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den EKs oder den EKs und dem LG kommt.

c) Referat für Vernetzung: Der Referent ist verantwortlich für die Information des Landeskonventes über relevante Vorgänge des kirchlichen und gesellschaftlichen Lebens. Gegebenenfalls nimmt er die Aufgabe wahr, die Interessen des Landeskonventes über Presseorgane öffentlich zu artikulieren. Außerdem ist er zuständig für Projekte, die für die Vernetzung des Landeskonvents allgemein sorgen.

VI. Das Finanzreferat

1. Der Finanzreferent trägt zusammen mit dem Geschäftsführer die Verantwortung für die dem LabeT zur Verfügung stehenden Gelder. 

2. Der Finanzreferent wird durch das LKT aus der Zahl der anwe­senden Konventsmitglieder mit einfacher Mehrheit für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vor der Wahl des neuen Finanzreferenten wird der alte Finanzreferent nach erfolgter Rechnungsprüfung vom LKT entlastet. Die Wahl erfolgt in der Regel per Akklamation. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl. Der Finanzreferent darf nicht dem LG angehören.

3. Der Finanzreferent tätigt grundsätzlich die Finanztransaktionen des LabeT. Tätigt der Geschäftsführer ausnahmsweise eine Finanztransaktion, hat er den Finanzreferenten hiervon unverzüglich zu informieren. Der Finanzreferent erstellt jeweils zum Semesterende eine schriftliche Bilanz und einen schriftlichen Finanzbericht. Jeweils zum LKT gibt er einen mündlichen Zwischenbericht. 

4. Die schriftliche Bilanz des vergangenen Semesters wird durch einen Rechnungsprüfer geprüft, der vom LKT per Akklamation ernannt wird. 

5. Das LG ist befugt, im Einvernehmen mit dem Finanzreferenten über das Beschlossene hinaus Ausgaben in Höhe von maximal 200 € pro Semester zu tätigen. Diese Beträge müssen auf dem nächsten LKT genehmigt werden. Kann kein Einvernehmen zwischen dem LG und dem Finanzreferenten erzielt werden, muss vor Tätigung der Ausgabe die Zustimmung des LKT auf dem nächsten LKT eingeholt werden.

6. Das Finanzreferat wird für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 

VII. Die Beauftragten

1. Das LKT kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben oder zur Vertretung bestimmter Interessen des Landeskonventes in oder bei Gremien Beauftragte auf Widerruf bestellen. Eine solche Beauftragung erfordert in der Regel die Anwesenheit des zukünftigen Beauftragten auf dem LKT. Zur Gewährleistung der Kontinuität findet in der Regel auf dem LKT eine Amtsübergabe/Einführung durch den Vorgänger statt.

2. Jeder Beauftragte hat das LG über seine Tätigkeit gewissenhaft zu unterrichten und legt auf dem nächsten LKT nach Möglichkeit persönlich, sonst schriftlich Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.

3. Dauer der Beauftragung

Die Beauftragung endet in der Regel zum jeweils folgenden Landeskonventstreffen, die Dauer beträgt also sechs Monate. Eine Wiederwahl auf dem nächsten Landeskonventstreffen ist zulässig.

a) Von der obigen Regelung ist der Internetbeauftragte ausgenommen, dieser wird für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4. Beendigung der Funktion

Die Mitglieder des LGs, die Beauftragten und der Finanzreferent legen ihre Arbeit nieder:

a) nach Ablauf der in V1, VI 6 und VII 3 gesetzten Fristen,

b) wenn sie dauernd verhindert sind, ihre Funktion ordnungsgemäß zu erfüllen,

c) wenn ihnen das Misstrauen von 2/3 der anwesenden Mitglieder des LKT ausgesprochen

 wird.

d) wenn die Person von ihrer Beauftragung zurücktritt.

e) Zudem können Beauftragte vom LG, falls sie ihrer Beauftragung nicht nachkommen oder zurücktreten, abberufen werden. Per einvernehmlichen Beschluss durch das LG erfolgt eine Neuberufung. Diese hat ihre Gültigkeit bis zum nächsten LKT.

VIII. Änderung der Satzung

Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des LKT. Auf zum Zeitpunkt der Einladung geplante Satzungsänderungen soll bei der Einladung hingewiesen werden. Satzungsänderungen sollen den Teilnehmerinnen im Vorfeld detailliert zugänglich gemacht werden.

IX. Auflösung des Landeskonventes

Zur Auflösung des Landeskonventes bedarf es einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder des LKT. Über das bei der Auflösung vorhandene Vermögen des Landeskonventes entscheidet das Auflösungs-LKT mit 2/3 Mehrheit, ansonsten fällt es an die ELKB zur freien Verwendung.

 

X. Inkrafttreten

Die neue Satzung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft. Die alte Satzung vom 1. Oktober 1982 wird mit Inkrafttreten der neuen Satzung ungültig.

 

Die Delegiertenversammlungen/Landeskonventstreffen

 

Neuendettelsau,  31. Mai 1987

1.  Änderung: Tübingen, 14. Dezember 1991.

2. Änderung: Neuendettelsau, 13. Dezember 1997

3. Änderung: Marburg, 11. Dezember 1999.

4. Änderung: Marburg 14. November 2003

5. Änderung: Bayreuth 06. April 2013

6. Änderung: Augsburg 23. April 2016